Steuer
Der Gesetzgeber hat 2007 das Spendenrecht vereinfacht und zusätzlich die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden und Zuwendungen an Stiftungen deutlich verbessert. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Vereinheitlichung und Erhöhung des Spendenabzugs: seit 01.01.2007 bis zu 20 %
Das Finanzamt erkennt nun jährlich Spenden für gemeinnützige Zwecke von bis zu 20 Prozent der Gesamteinkünfte an. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spenden fällt die bisherige Unterscheidung zwischen „gemeinnützig“ oder „mildtätig“ weg. Bislang konnten Spender maximal fünf Prozent ihrer Gesamteinkünfte steuerlich absetzen, wenn sie Geld an gemeinnützige Organisationen überwiesen. Bei Spenden für sogenannte mildtätige Zwecke waren bis zu zehn Prozent möglich. Die neue Regelung fällt deutlich großzügiger aus.
Vereinfachter Nachweis der Spenden
Waren bislang Spenden bis zu einem Betrag von 100 Euro ohne Spendenbestätigung absetzbar, so sind es künftig bis zu 200 Euro. Für diese Spenden genügt der Überweisungsbeleg der Bank. Selbstverständlich stellt Ihnen die Bürgerstiftung Salzbergen auch für Spenden unter 200 Euro gerne eine Spendenquittung aus.
Großspenden über mehrere Jahre steuerlich geltend machen
Eine weitere Verbesserung ergibt sich beim Spendenvortrag: Übersteigt die Summe der Spenden in einem Jahr die absetzbaren Höchstbeträge, so kann der Spender die überschüssige Summe auf die Folgejahre ohne zeitliche Begrenzung übertragen lassen, wobei natürlich der Höchstbetrag von 20 Prozent für jedes folgende Jahr gilt. Bislang war dies nur eingeschränkt möglich. Es entfällt allerdings die Möglichkeit, Spenden in das vorhergehende Jahr rücktragen zu lassen.
Bessere steuerliche Behandlung von Zuwendungen an Stiftungen
Zur Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen gilt, dass Sie künftig 1 Million Euro statt bislang 307.000 Euro, verteilt auf zehn Jahre, zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug geltend machen können. Das gilt auch für Zustiftungen nach dem Gründungsjahr. Dafür fällt der bislang geltende zusätzliche pauschale Sonderausgabenabzugsbetrag zur Zuwendungen an Stiftungen in Höhe von 20.450 Euro weg.